Bürgschaft
Zur Absicherung eines Kredites fordern Banken häufig eine Bürgschaft. In der Regel handelt es sich dann um eine sogenannte “selbstschuldnerische Bürgschaft”. Diese ist nicht zeitlich begrenzt. Der Bürge verzichtet hier bei auf die Einrede der Vorausklage. So haftet der Bürge genauso wie der Schuldner selbst und die Bank ist jederzeit berechtigt, die Zahlungen vom Bürgen zu verlangen.
In der Tat verlangen Banken häufig Bürgschaften, da die wirtschaftliche Entwicklung des Kreditnehmers auf lange Sicht nicht abzuschätzen ist. Bei Privatpersonen versuchen die Banken meist neben allen anderen Sicherheiten mit einer Ehegatten-Bürgschaft die Rückzahlung zu sichern. Dies birgt allerdings für den Kreditnehmer enorme Risiken.
Schließlich muss im Fall der eigenen Zahlungsunfähigkeit der Ehegatte mit seinem privaten Vermögen und seinen Einkünften gerade stehen. So können Familien schnell in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Wenn schon eine Bürgschaft, dann besser von einer Person ausserhalb der eigenen Lebensgemeinschaft. Deshalb sollten Kreditnehmer Bürgschaften eher vermeiden. Sollte es ohne Bürgschaft nicht gehen, so sollte diese zumindest in Summe und Zeit befristet sein.
Bei der Forderung nach einer Bürgschaft sollte der Kreditnehmer zunächst prüfen lassen, ob die Bank nicht bereits durch die anderen Sicherheiten voll abgesichert ist. Sollte allerdings noch eine Lücke bestehen, so muss nämlich nur noch der Kreditteil, der nicht mit anderen Sicherheiten abgedeckt ist, über eine Bürgschaft gesichert werden. So kann eine zusätzliche persönliche Haftung in den meisten Fällen stark eingeschränkt werden.
Eine bessere Alternative stellt hingegen die sogenannte Ausfallbürgschaft dar. Hier wird der Bürge nur dann zur Zahlung herangezogen, wenn alle anderen Sicherheiten bereits ausgeschöpft sind und die Bank trotzdem noch einen Zahlungsanspruch nachweisen kann. So tritt der Bürge also erst in die Haftung, wenn alle vom Kreditnehmer selbst gestellten Sicherheiten nicht ausreichen, die Rückzahlung zu tilgen.
Nicht alle Bürgschaften sind übrigens “rechtens” und verpflichten im Zweifelsfall den Bürgen zur Zahlung. Bürgschaften können nämlich als “sittenwidrig” eingestuft werden, wenn der Bürge mit der Bürgschaft offensichtlich von vornherein finanziell völlig überfordert wäre. Sollte der Bürge also selbst über kein Vermögen oder Einkommen verfügen, ist eine Bürgschaft ungültig. Ob eine Bürgschaft allerdings als “sittenwidrig” anerkannt wird, ist immer fraglich und der Bürge sollte nicht unbedingt darauf hoffen.